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Satzung
 
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen “Menschenskinder” mit dem Zusatz “e.V.” nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ziel aber ist es, allen in der Einrichtung tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
 
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die bedarfsgerechte Kinderbetreuung und die Unterstützung in- und ausländischer Frauen und Familien bei der Kinderbetreuung, u.a. nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip sowie die Bereitstellung von verschiedenen Bildungs- und Kursangeboten, die sich sowohl nach Zeit und Ort als auch nach den Themenbereichen speziell auf die Bedürfnisse und Interessen von Familien mit Kindern beziehen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung einer selbstorganisierten Kinderbetreuungs-Einrichtung, die zu festen Öffnungszeiten auch den Eltern offensteht und darüber hinaus Veranstaltungsort für z.B. Vorträge, Arbeitskreise und Gesprächsrunden ist.
 
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Mitgliedsjahres wirksam, in welchem sie dem Vorstand zugeht. Mit dem Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft. Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Mitgliederversammlung angehört zu werden.
 
§ 5 Beiträge
Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Die Interessen der Mitglieder zum ermäßigten Beitragssatz werden durch ihre VertreterInnen wahrgenommen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, falls kein Antrag auf geheime Wahl-Abstimmung gestellt wird. Anträge auf Satzungsänderung oder der Antrag auf Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Anträge als Tagungsordnungspunkte in der Einladung mitgeteilt sind. Zur Annahme der Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung berät auf der Grundlage eines Jahresberichtes, den der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines Arbeitsprogramms. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam unterschrieben.
 
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der StellvertreterIn, c) dem/der StellvertreterIn, d) dem/der SchriftführerIn, e) dem/der KassenwartIn
 
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ende ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
 
§ 9 Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, Betreuungskosten und erwirtschaftete Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit bzw. aus Spenden. Der/die KassenwartIn verwaltet die Mittel des Vereins und legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichtes des Vorstandes einen Kassenbericht vor. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kommt das Vereinsvermögen einer Mitgliedsorganisation des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zugute. Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
 
§ 10 Schlußbestimmung
Diese Satzung (4. geänderte Fassung) wurde am 26. November 2002 von der Mitgliederversammlung des Vereins angenommen und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die zweite geänderte Fassung vom 27. Nov. 2001.
 
4. Fassung vom 26. November 2002

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